Wichtige Hinweise

Unitherm Messtechnik GmbH ist bemüht, zuverlässige Informationen zur Zusammensetzung, den Eigenschaften und der Verwendung der Produkte des Unternehmens zu bieten. Alle Ratschläge bezüglich der Wahl und der Nutzung von Produkten erfolgen kostenlos und ohne Gewähr. Hierdurch wird keine Gewährleisungspflicht übernommen. Die hier beschriebenen Produkte entsprechen nur zum Zeitpunkt des Verkaufs den von Unitherm Messtechnik GmbH gemachten Angaben. Das entbindet den Benutzer jedoch nicht davon, unsere Angaben und Empfehlungen vor ihrer Verwendung für den eigenen Gebrauch selbstverantwortlich zu prüfen. Für den Verkauf gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unitherm Messtechnik GmbH. Sämtliche Garantien bezüglich der Einsatzfähigkeit für einen bestimmten Zweck werden abgelehnt. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich angegeben sind. Im Schadensfall beschränkt sich unsere Haftung allein auf den Austausch des mangelhaften Produkts.

Die Produktangebote auf dieser Website von der Unitherm Messtechnik GmbH richten sich ausschließlich an institutionelle und gewerbliche Anwender. Deshalb sind alle Preise rein netto, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Lieferungen erfolgen nur an institutionelle und gewerbliche Anwender und nicht an Privatpersonen!


Widerrufsrecht

Widerrufsbelehrung

Unternehmen wird kein freiwilliges Widerrufsrecht eingeräumt. Der Widerruf für gewerbliche Kunden ist ausgeschlossen!


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unitherm Messtechnik GmbH – 63486 Bruchköbel – Keltenstrasse 12

Präambel
I. Umfang der Lieferpflicht
II. Preis
III. Lieferung
IV. Versand
V. Zahlungsbedingungen
VI. Beanstandungen und Mängelrügen
VII. Gewährleistung
VIII. Haftung, Verjährung
IX. Eigentumsvorbehalt
X. Sonstige Bedingungen



Präambel

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen – auch in Zukunft – ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzellfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluß ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für unsere Lieferung und Leistung keine Geltung. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen; wir widersprechen ihnen hiermit. Spätestens mit der Empfang der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen.

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I. UMFANG DER LIEFERPFLICHT

1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Besteller abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch Computer geschrieben ohne Unterschrift, durch Telefax oder Email geschehen kann; gleiches gilt für Vertragsänderungen oder –ergänzungen. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Unsere Kataloge werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Abbildungen und Zeichnungen und Angaben sind unverbindlich und haben keinen Zusicherungscharakter.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns sämtliche Rechte daran vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

4. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
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II. PREIS

1. Die Preise sind grundsätzlich Euro-Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.

2. Die Preise gelten als Inlandslieferung ab Lager unversichert und ausschließlich Verpackung und sowie bei Auslandslieferungen frei deutscher Grenze oder fob deutschem Luft- oder Seehafen, einschl. exportmäßiger Verpackung und Transportversicherung.

3. Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohnerhöhungen, Erhöhung öffentlicher Lasten usw., dazu zwingen und die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittrecht, dass der Listenpreis nicht unerheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus Anschlussaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet.
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III. LIEFERUNG

1. Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbeistellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.

2. Wird eine von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert, z.B. durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Zulieferern – sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten.

3. Im Falle eines von uns verschuldeten Lieferverzuges ist eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist.

4. Kommen wir in Verzug oder wird uns die Leistung unmöglich, so stehen dem Besteller Schadensersatzansprüche nur gem. Abschn. VIII. zu.

5. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, ohne dass dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät.

6. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn eine Änderung der Bestellung erfolgt.

7. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von Bestellungen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für ihn zumutbar sind. Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware, die bei uns ermittelt wurden, sind für die Berechnung maßgeblich.

8. Erfolgt der Versand auf Wunsch des Bestellers nicht, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei uns, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
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IV. VERSAND

1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.

2. Verpackung, Versandart, und Versandweg wählen wir, wenn hierüber nicht besondere Wünsche des Bestellers vorliegen, nach unserem freien Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten, wir übernehmen keine Verpflichtung für billigsten Versand.
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V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen; Zahlungen für Inlandslieferungen sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu leisten. Nebenleistungen wie z.B. Druckunterlagen, Werkzeuge, Arbeitleistungen usw. sind nach Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen.

2. Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung, und wenn sie den Ankaufsbedingungen der Deutschen Bundesbank entsprechen, angenommen. Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Sie sind bei Begebung des Wechsels an uns zu entrichten. Bei Zahlung aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.

3. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht, ohne das es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

4. Zu Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seien Forderungen sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers und die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt IX. 7. wiederrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.

6. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Der Besteller ist, solange eine ältere Rechnung offen steht, nicht berechtigt, bei der Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu beanspruchen.
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VI. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers bestehen dann, wenn er seinen gem. §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten uns gegenüber ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Bei Transportschäden ist uns eine bahn- oder postamtliche Schadensfeststellung oder eine solche des Spediteurs zu beschaffen.
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VII. GEWÄHRLEISTUNGEN

1. Innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Gefahrübergang sind wir berechtigt, alle fehlerhaften Stücke der Lieferung unentgeltlich nach unserer billigem Ermessen unterliegenden Wahl nachzubessern oder neu zu liefern.

2. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über; sie sind uns auf Verlangen zurück zu senden.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

4. Wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, wir eine uns hierzu gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne neu zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung oder Neulieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung ebenso wie bei Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

5. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verarbeitung usw. entstehen.

6. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.

7. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten haften wir für die daraus entstehenden Folgen nicht.

8. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.

9. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleichgültig aus welchen Rechtsgründen – gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und/oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften.

Haben wir wesentliche Vertragspflichten fahrlässig, verletzt, beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, voraussehbaren Schadens.

10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.
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VIII. HAFTUNG, VERJÄHRUNG

1. Der Ausschuss und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschn. VII. 9. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle der vertraglichen oder außervertraglichen Verschuldenshaftung, insbesondere bei Vertragsabschluß, Verzug, Verletzung von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die Persönliche Haftung unserer Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

3. Die vorstehend bezeichneten Ansprüche sowie evt. Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden verjähren in 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Besteller von dem Anspruchsgrund Kenntnis erlangt und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 2 Jahren ab Übergabe der Ware an den Besteller, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
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IX. EIGENTUMSVORBEHALT

1.Alle gelieferten Sachen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen, sowie bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder Sache in Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1. Wir nehmen die Übertragung an.

3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur in gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, die einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorrausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4. bis 6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung der Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt, oder die Liquidation eingeleitet ist.

4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrag die Absätze 4. und 5. entsprechend.

7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den Absätzen 3., 5. und 6. bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Fällen des Abs. 3. Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und die uns zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.

8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.

10. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume, des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

11. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein evt. Überschuß ist ihm auszuzahlen.

12. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
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X. SONSTIGE BEDINGUNGEN

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Hanau/Main, und zwar auch im Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

3. Sollten einzelne dieser Bedingungen und der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke zu schließen.

4. Vorstehend Lieferbedingungen gelten gleichermaßen, auch wenn dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vermerkt ist, für Lieferungen und Leistungen.
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